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V0829-23 10. April 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · deducción por eficiencia energética

Abzug für Energieeffizienz: Subventionen dürfen erst bei endgültigem Bewilligungsbescheid von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden

Ein Steuerzahler fragt, ob eine noch in Bearbeitung befindliche regionale Subvention von der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen abgezogen werden muss. Die DGT stellt klar, dass ein Abzug erst erfolgen darf, wenn ein endgültiger Bewilligungsbescheid vorliegt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage Zwecks Anwendung des Abzugs für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wohnungen gemäß der 50. Zusatzbestimmung des LIRPF, die Einbeziehung des Zuschussbetrags in die Bemessungsgrundlage für den Abzug.

Die Entscheidung der DGT

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Abzug für Energieeffizienzmaßnahmen sind die Beträge abzuziehen, die bereits bezuschusst wurden oder aufgrund eines endgültigen Bewilligungsbescheids bezuschusst werden. Solange der Zuschuss in Bearbeitung ist und noch kein endgültiger Bescheid vorliegt, darf er nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Wird der Abzug vorgenommen und wird der Zuschuss nachträglich gewährt, ist die steuerliche Situation zu korrigieren, um diese Beträge auszuschließen.

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