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Eine Bewässerungsgemeinschaft erkundigte sich, ob sie die Mehrwertsteuer auf Wasserinfrastrukturarbeiten an ihre Mitglieder weitergeben muss und ob sie die darauf entfallende Vorsteuer abziehen kann. Die DGT stellt fest, dass diese Arbeiten, die der Verteilung konzessionierter Gewässer dienen, eine steuerpflichtige Wasserverteilungstätigkeit darstellen.
Gestellte Frage: Ob die Steuerpflichtige die Umsatzsteuer gegenüber den Miteigentümern in Rechnung stellen muss, wenn sie diese Arbeiten ausführt. Die Steuerpflichtige wirft zudem die Frage der Abziehbarkeit der von der Steuerpflichtigen getragenen Beiträge im Zusammenhang mit der Ausführung der Wasserinfrastrukturarbeiten auf.
La ejecución de obras de construcción de infraestructuras hidráulicas destinadas a la distribución y almacenamiento de aguas para riego a favor de los comuneros se considera una actividad de distribución de agua sujeta al IVA. Estas operaciones no entran en el supuesto de no sujeción del artículo 7.11º de la Ley 37/1992. Al ser operaciones sujetas, las cuotas soportadas por la adquisición de bienes y servicios para estas obras generan derecho a la deducción, siempre que se cumplan los requisitos del Título VIII de la Ley.
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