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Ein schwedischer Staatsangehöriger erkundigt sich, ob er nach der Ernennung zum Geschäftsführer einer spanischen Immobilieninvestmentgesellschaft das Sonderregime des Startup-Gesetzes in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt klar, dass für den Zugang zum Regime ein Kausalzusammenhang zwischen der Ernennung und dem Wohnsitzwechsel bestehen muss und die Gesellschaft nicht als reine Vermögensverwaltung (entidad patrimonial) eingestuft werden darf, sofern der Geschäftsführer eine damit verbundene Beteiligung hält.
Cuestión planteada Si le resultará de aplicación el régimen fiscal especial previsto en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
El acceso al régimen especial del artículo 93.1 de la LIRPF requiere que el desplazamiento a España sea consecuencia de la adquisición de la condición de administrador. En caso de que la entidad sea patrimonial, el administrador no puede tener una participación que determine su consideración como entidad vinculada. La existencia de dicha relación de causalidad es una cuestión de hecho que debe acreditarse con medios de prueba válidos.
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