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V0788-25 6. Mai 2025 · SG de Tributos Kriterium gültig
OTRO · obligación de información

Spanische börsennotierte Aktien müssen in die 50.000-Euro-Grenze einbezogen werden, wenn sie im Ausland verwahrt werden

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob bei der Berechnung der 50.000-Euro-Grenze für die Informationserklärung über Auslandsvermögen auch Wertpapiere spanischer Unternehmen einzubeziehen sind, die über eine Einheit in den Niederlanden gehalten werden. Die DGT stellt klar, dass dies davon abhängt, wo die Verwahrung und die Registrierung der Eigentumsrechte dieser Wertpapiere erfolgen.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage 1. Müssen für die Berechnung der quantitativen Grenze, die von der Pflicht zur Abgabe der entsprechenden Informationserklärung befreit, Wertpapiere von Unternehmen mit Sitz in Spanien, die zudem an spanischen Märkten notiert sind, einbezogen werden?

Die Entscheidung der DGT

Si las acciones españolas están registradas a nombre del consultante en la entidad extranjera (sucursal o matriz) o en un custodio extranjero, se consideran situadas en el extranjero y deben incluirse en el límite de 50.000 €. Por el contrario, si la entidad extranjera mantiene los valores en una entidad depositaria española en cuenta abierta a nombre del propio consultante, los valores no se consideran situados en el extranjero y deben excluirse del cómputo.

Auf einen konkreten Fall anwenden

Was hier veröffentlicht wird, angewandt auf ein Unternehmen oder einen konkreten Fall. Das erste Gespräch ist kostenlos.

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