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V0776-15 10. März 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · régimen especial de fusiones

Fusionsgeschäft kann unter das Sonderregime fallen, sofern handelsrechtliche Anforderungen und wirtschaftliche Gründe vorliegen

Eine Immobiliengesellschaft erkundigt sich, ob ihre Transaktion unter das steuerliche Sonderregime für Fusionen fallen kann. Die DGT stellt klar, dass die handelsrechtlichen Vorschriften sowie die Anforderungen des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sein müssen und der Hauptzweck nicht die Steuerhinterziehung oder die Erlangung unrechtmäßiger Steuervorteile sein darf.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das steuerliche Sonderregime des Kapitels VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Fusionen anzuwenden, muss die Transaktion im handelsrechtlichen Bereich gemäß dem Gesetz 3/2009 erfolgen und Artikel 76.1.a) des LIS entsprechen. Zudem darf sie nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf triftigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, wie etwa der Rationalisierung von Tätigkeiten. In diesem Fall gilt die Transaktion als wirtschaftlich begründet, wenn sie nicht lediglich auf einen Steuervorteil abzielt.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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