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Es wurde angefragt, ob die von einer Universität für aktives Personal, Rentner oder Angehörige Verstorbener subventionierten Studiengebühren als Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs zu werten sind. Die DGT entschied, dass diese Beihilfen als Arbeitslohn zu versteuern sind, da sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Stipendien nicht erfüllen.
Cuestión planteada En relación con las ayudas al personal que no mantiene relación laboral con la universidad por estar en situación de jubilado o haber fallecido, si el importe de la matrícula subvencionada por la universidad tiene la calificación de rendimiento del trabajo en especie.
Las ayudas para estudios concedidas por una universidad a su personal, jubilados o familiares de empleados fallecidos, tributan como rendimientos del trabajo según el artículo 17 de la LIRPF. No se aplica la exención de becas del artículo 7.j) porque los destinatarios son un colectivo determinado. Al no entregarse dinero en metálico, sino que la universidad no cobra la matrícula, la ayuda tiene la consideración de rendimiento en especie.
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