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V0756-15 9. März 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 87 LIS möglich

Ein Gesellschafter erkundigt sich, ob die Einbringung von Anteilen einer Holding-Gesellschaft A in eine Gesellschaft B unter das Sonderregime für Sacheinlagen fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung und des Sitzes erfüllt sind und die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruht.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Einbringung von Geschäftsanteilen der Gesellschaft A im Rahmen einer geplanten Kapitalerhöhung der Gesellschaft B dem Sondersteuerregime des Kapitels VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer unterliegen könnte und insbesondere als eine in Artikel 87 des LIS vorgesehene besondere Sacheinlage betrachtet werden könnte.

Die Entscheidung der DGT

Das Sonderregime für Sacheinlagen ist anwendbar, wenn die empfangende Einheit in Spanien ansässig ist, der Einbringer nach der Transaktion mindestens 5 % des Eigenkapitals der empfangenden Einheit hält und die Anforderungen an den ununterbrochenen Besitz sowie die Art der einbringenden Einheit erfüllt sind. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht der bloßen Erlangung eines Steuervorteils dienen.

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