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Der Anfragende erkundigt sich, ob die zweite Übergangsbestimmung des LIRPF auf die Leistungen der Mutualidad Laboral de Banca anwendbar ist. Die DGT antwortet, dass gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die zwischen 1967 und 1978 geleisteten Beiträge zu 75 % in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Cuestión planteada Posibilidad de aplicar la disposición transitoria segunda de la Ley 35/2006 a la prestación de la Seguridad Social derivada de aportaciones a la Mutualidad Laboral de Banca y forma de hacer valer su derecho.
Las prestaciones por jubilación derivadas de aportaciones a la Mutualidad Laboral de Banca entre el 1 de enero de 1967 y el 31 de diciembre de 1978 deben integrarse como rendimientos del trabajo al 75 por 100. Esto se debe a que dichas aportaciones no fueron susceptibles de deducción según la legislación vigente en su momento. Para hacer valer este derecho, el interesado debe dirigirse a la Agencia Estatal de Administración Tributaria.
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