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Ein Steuerpflichtiger fragt an, ob die finanzielle Zuwendung einer Studienbeihilfe (Bolsa de ampliación de estudios – BAE) für Auslandsaufenthalte als steuerfreier Ersatz für Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten gemäß der Einkommensteuer (IRPF) zu behandeln ist. Die DGT stellt fest, dass der Zweck der Beihilfe gemäß dem Bewilligungsbescheid die Finanzierung des Lernaufenthalts ist und nicht eine Erstattung von Diäten durch den Arbeitgeber darstellt.
Cuestión planteada Si dicha renta se considera exenta de tributación por aplicación de lo dispuesto en el artículo 20.9 de la citada Resolución de 5 de junio de 2014, en donde se establece que "las dotaciones económicas complementarias a los contratos que tengan por objeto compensar los gastos de locomoción, manutención y estancia, no tendrán la consideración de rendimiento del trabajo por lo que estarán exentas del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, de acuerdo al artículo 17.1.d) de la Ley 35/2006, de 28 de noviembre".
La dotación de las BAE no constituye una asignación para gastos de locomoción, manutención y estancia según el artículo 9 del RIRPF, ya que su objeto es la financiación de estancias para el aprendizaje o perfeccionamiento de técnicas. No obstante, si el importe fuera satisfecho por el empleador específicamente en concepto de asignación para dichos gastos, se aplicaría la exención siempre que se cumplan los requisitos y límites del artículo 9 del RIRPF.
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