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V0706-25 15. April 2025 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Keine steuerliche Neutralität bei Spaltungen ohne Vorliegen eines Geschäftsbereichs

Eine Immobiliengesellschaft prüft, ob eine Teilspaltung zur Aufteilung des Vermögens auf zwei Kinder unter das Regime der steuerlichen Neutralität fallen kann. Die DGT stellt fest, dass die Vermögenswerte nach den vorliegenden Informationen keinen eigenständigen, vorher existierenden Geschäftsbereich darstellen, weshalb das Regime nicht anwendbar ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die vorgeschlagene Transaktion unter das im Kapitel VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes geregelte steuerliche Regime fallen kann und ob die wirtschaftlichen Gründe im Hinblick auf die Anwendung des Regimes als gültig angesehen werden können.

Die Entscheidung der DGT

Um bei einer Teilspaltung die steuerliche Neutralität zu genießen, muss das abgesonderte Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit (Geschäftszweig) bilden, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Diese Einheit muss zuvor im übertragenden Unternehmen existiert haben und über eine eigenständige Unternehmensorganisation verfügen. Da es sich im vorliegenden Fall offenbar um isolierte Vermögenswerte ohne getrennte Organisation handelt, findet das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes keine Anwendung.

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