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Ein nach dem System der sofortigen Übermittlung von Informationen (SII) verpflichtetes Unternehmen fragt, ob im Rechnungsregister die spanische Steuernummer oder die Steuernummer des Herkunftslandes ausländischer Kunden anzugeben ist. Die DGT stellt klar, dass vorzugsweise die Steuernummer des Mitgliedstaats zu verwenden ist, in dem die Kunden ansässig sind, wobei die spanische Steuernummer ebenfalls zulässig ist.
Fragestellung: Da die Anfragende zur unmittelbaren Bereitstellung von Informationen (SII) verpflichtet ist, stellt sie die Frage, ob sie in den Abrechnungsaufzeichnungen für ausgestellte Rechnungen die von der spanischen Steuerverwaltung zugewiesene Steuernummer des Empfängers oder die des anderen Mitgliedstaats angeben muss.
Para los destinatarios no establecidos en territorio de aplicación del impuesto, la consultante deberá consignar con carácter preferente en la factura y en el libro registro de facturas expedidas el NIF otorgado por el Estado Miembro en el que están establecidos. No obstante, esto no impide que también pueda consignarse el NIF atribuido por la Administración tributaria española.
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