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Die Anfrage befasst sich mit der Frage, ob Dividenden, die aus angesammelten Rücklagen eines Unternehmens B gezahlt werden, in Spanien steuerbefreiend sind. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung unter der Voraussetzung der Einhaltung der Beteiligungs- und Besteuerungsanforderungen der ausländischen Tochtergesellschaften anwendbar ist.
Fragestellung: Ob Dividenden aus den bis zum 31. Dezember 2014 angesammelten Rücklagen, die die Einheit B an die anfragende Einheit ausschütten möchte, in Spanien gemäß den Bestimmungen des Artikels 21.1 des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer steuerbefreit wären.
La exención del artículo 21.1 de la LIS es aplicable si se cumple el porcentaje de participación mínimo y la tenencia ininterrumpida. En caso de que la entidad participada obtenga ingresos mayoritariamente de dividendos, la exención requiere que la participación indirecta en esas entidades también cumpla los requisitos. Para filiales no residentes, estas deben residir en países con convenio de intercambio de información o estar sujetas a un impuesto análogo de al menos el 10%, sin residir en paraísos fiscales.
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