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Ein Bankinstitut erkundigte sich, ob eine grenzüberschreitende Fusion das Sonderregime der Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen könne und ob die vorliegenden Gründe hierfür ausreichend seien. Die DGT stellt klar, dass die Transaktion dieses Regime anwenden kann, sofern sie die handelsrechtlichen Anforderungen erfüllt und auf gültigen wirtschaftlichen Zwecken beruht.
Aufgeworfene Frage 1. Ob die vorgeschlagene grenzüberschreitende Verschmelzung unter das Sonderregime des Kapitels VIII des Titels VII des Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes fallen kann und ob die wirtschaftliche Begründung im Sinne des Artikels 96.2 dieses Gesetzes ausreichend ist.
Wenn die Verschmelzung die Anforderungen des Handelsrechts erfüllt, kann sie das Sonderregime des Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch nehmen. Um die Anwendung von Artikel 96.2 zu vermeiden, muss die Transaktion aus triftigen wirtschaftlichen Gründen und nicht allein zum Zweck der Erlangung eines Steuervorteils durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall werden die Gründe der strukturellen Vereinfachung und der operativen Effizienz als wirtschaftlich triftig angesehen.
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