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V0689-17 16. März 2017 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · imputación temporal

Lohnunterschiede durch Gerichtsurteil werden dem Jahr zugerechnet, in dem das Urteil rechtskräftig wird

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, wann Lohnunterschiede und Verzugszinsen, die durch ein Gerichtsurteil anerkannt wurden, zu deklarieren sind. Die DGT stellt klar, dass die Gehälter dem Jahr zuzurechnen sind, in dem das Urteil rechtskräftig wird, während die Verzugszinsen im selben Veranlagungszeitraum als Vermögenserträge zu versteuern sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Zeitliche Zurechnung.

Die Entscheidung der DGT

Vergütungsunterschiede, deren gerichtliche Klärung noch aussteht, werden dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Verzugszinsen gemäß Artikel 29.3 des Arbeitsstatuts haben einen entschädigenden Charakter und müssen als Veräußerungsgewinne versteuert werden. Die Vermögensänderung durch diese Zinsen erfolgt mit dem Urteil, welches ebenfalls dem Geschäftsjahr zugerechnet wird, in dem dieses rechtskräftig wird. Diese Veräußerungsgewinne werden in die Sparsteuerbemessungsgrundlage einbezogen.

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