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Es wird die Einkommensteuerpflicht (IRPF) bei der Einbringung einer privat gehaltenen Wohnung in die Gütergemeinschaft erörtert. Die DGT stellt fest, dass durch die unentgeltliche Einbringung eine Übertragung der Hälfte des Vermögenswertes auf den anderen Ehegatten stattfindet, was einen Veräußerungsgewinn oder -verlust auslöst.
Gestellte Frage: Besteuerung des Vorgangs nach dem Einkommensteuergesetz für natürliche Personen.
Die unentgeltliche Einbringung in die Gütergemeinschaft gilt als Übertragung ohne Gegenleistung. Da die Gütergemeinschaft kein Steuerpflichtiger ist, sind die Ehegatten die Steuerpflichtigen. Die Hälfte der Einbringung gilt als an den anderen Ehegatten übertragen, wobei der Veräußerungsgewinn oder der Veräußerungsverlust aus der Differenz zwischen den Anschaffungs- und Veräußerungswerten dieser 50 % zu berechnen ist. Bei unentgeltlichen Übertragungen werden die Werte nach den Vorschriften der Erbschafts- und Schenkungsteuer ermittelt, wobei der Marktwert nicht überschritten werden darf.
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