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V0664-18 13. März 2018 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · inversión del sujeto pasivo

Anwendung der Reverse-Charge-Regelung bei Grundstücksübertragungen mit ausstehenden Erschließungskosten

Eine Ausgleichskommission (Junta de Compensación) fragt an, ob bei der Übertragung von Grundstücken, deren Erschließung noch läuft und für die noch Kosten offen sind, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) zur Sicherstellung der Verpflichtungen angewendet werden kann. Die DGT bestätigt dies mit der Begründung, dass die Grundstücke aufgrund der Erschließungspflichten einer dinglichen Belastung unterliegen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Anwendung der Regel zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gemäß Art. 84.Eins.2º.e) drittem Gedanken des Gesetzes 37/1992 auf die genannte Übertragung.

Die Entscheidung der DGT

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gemäß Art. 84.Eins.2º.e) drittem Gedanken des Gesetzes 37/1992 findet Anwendung, wenn der Erwerber zur Zahlung von fälligen und zahlbaren Erschließungsabgaben verpflichtet ist, sofern die registermäßige Belastung der Grundstücke noch besteht. Sie findet keine Anwendung, wenn die Belastung aufgrund des Ablaufes der gesetzlich vorgesehenen Frist von 7 Jahren erloschen ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass es sich nicht um den Fall des zweiten Gedanken desselben Artikels handelt.

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