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V0612-16 15. Februar 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportaciones no dinerarias

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen bei Erfüllung der Beteiligungs- und wirtschaftlichen Voraussetzungen

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Einbringung einer 20-prozentigen Beteiligung an einem Schuhhandelsunternehmen unter das Sonderregime für Sacheinlagen fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen an den Eigenkapitalanteil, die ununterbrochene Haltedauer und das Fehlen rein steuerlicher Beweggründe erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Sondersteuerregime fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Sacheinlagen anzuwenden, muss die eingebrachte Beteiligung mindestens 5 % des Eigenkapitals des Unternehmens darstellen und im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein. Nach der Einlage muss der Steuerpflichtige mindestens 5 % des Eigenkapitals des empfangenden Unternehmens halten. Zudem muss die Transaktion aus triftigen wirtschaftlichen Gründen erfolgen, wie etwa der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten, und darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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