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Eine Stiftung erkundigte sich, ob der bei der Liquidation entstehende Gewinn aus der Differenz zwischen Buchwert und Marktwert ihrer Vermögenswerte gemäß Gesetz 49/2002 steuerbefreit sei. Die DGT entschied, dass das Sonderregime nicht anwendbar ist, da das Vermögen nicht an begünstigte gemeinnützige Organisationen übertragen wird, weshalb die Einkünfte steuerpflichtig sind.
Cuestión planteada 1) Si la plusvalía generada a la entidad transmitente por diferencia entre el valor contable de los elementos transmitidos y el de mercado tributaría de acuerdo con el artículo 15 del TRLIS o si por el contrario le sería de aplicación la exención regulada en el artículo 6.3 de la Ley 49/2002, al tratarse de una liquidación de una entidad acogida al mismo.
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