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V0544-14 3. März 2014 · SG de Tributos Locales Kriterium gültig
OTRO · actividad profesional

Buchhalterische und administrative Tätigkeiten durch natürliche Personen können als freiberufliche Tätigkeit gelten

Ein Betriebswirt erkundigt sich, ob er sich als Freiberufler oder als Unternehmer anmelden muss, um buchhalterische und administrative Aufgaben selbstständig auszuüben. Die DGT stellt fest, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, wenn diese direkt und persönlich ohne eine unternehmerische Organisation ausgeübt wird.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Es soll geklärt werden, ob der anfragende Steuerpflichtige, Absolvent der Wirtschaftswissenschaften, aufgrund der beschriebenen Tätigkeit als Freiberufler oder als Gewerbetreibender und unter welcher Rubrik oder welchen Rubriken anzumelden ist.

Die Entscheidung der DGT

Als Freiberufler gilt, wer persönlich buchhalterische und administrative Aufgaben auf eigene Rechnung ausübt. Wenn die Tätigkeit durch eine vom beruflichen Status losgelöste Unternehmensorganisation ausgeübt wird, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall ist mangels einer Unternehmensorganisation die Anmeldung in der Gruppe 799 des zweiten Abschnitts der Tarife (n.c.o.p.) vorgesehen. Der Steuerpflichtige könnte auch Gruppen der Division 7 des zweiten Abschnitts wählen, sofern seine Tätigkeiten seinem Abschluss und den beruflichen Vorschriften entsprechen.

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