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V0534-16 9. Februar 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Das Sonderregime für Spaltungen kann angewendet werden, wenn die abgespalteten Tätigkeiten eigenständige Betriebszweige darstellen

Ein Unternehmen erkundigt sich, ob die Trennung seiner Wartungstätigkeit für Aufzüge von seiner Design- und Installationstätigkeit einen gültigen Betriebszweig darstellt, um das Sonderregime für Spaltungen in Anspruch nehmen zu können. Die DGT antwortet, dass dies möglich ist, wenn beide Teile über eine eigene Organisation und eigene Mittel verfügen, die eine eigenständige wirtschaftliche Verwertung ermöglichen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Wartung von Aufzügen einerseits und die Planung, Herstellung und Installation von Aufzugsanlagen und elektrischen Netzen andererseits, wobei jede dieser Tätigkeiten über eigene personelle und materielle Mittel verfügt, als Betriebszweige anzusehen sind und ob dies nach dem Vorstehenden als gültiger wirtschaftlicher Grund für die Anwendung des in den Artikeln 76 ff. des Körperschaftsteuergesetzes festgelegten Sonderregimes für Fusionen und Spaltungen gelten würde.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Spaltungen in Anspruch nehmen zu können, muss das abgespaltene Vermögen einen Betriebszweig darstellen, verstanden als eine Menge von Elementen, die in der Lage ist, aus eigener Kraft zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation und eine eigenständige wirtschaftliche Verwertung sowohl im erwerbenden als auch im übertragenden Unternehmen. Das Vorliegen dieser differenzierten Geschäftsführung und Organisation ist eine Tatsachenfrage, die nachzuweisen ist. Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, wie etwa der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten, und darf nicht primär auf die Erlangung eines Steuervorteils abzielen.

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