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Die Anfragende erkundigt sich, ob der Steuerabzug für die Installation von Photovoltaikanlagen, die den Verbrauch nicht erneuerbarer Primärenergie um mehr als 30 % senken, in Anspruch genommen werden kann. Die DGT bestätigt, dass ein Anspruch auf den in der Zusatzbestimmung 50 der LIRPF vorgesehenen Abzug besteht, sofern die Anforderungen an den Nachweis durch ein Energieeffizienzzertifikat erfüllt werden.
Cuestión planteada Posibilidad de aplicarse la deducción por obras para la mejora de la eficiencia energética en viviendas prevista en la disposición adicional quincuagésima de la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Los propietarios de viviendas en edificios de uso predominante residencial pueden deducirse el 60% de las cantidades satisfechas por obras de rehabilitación que mejoren la eficiencia energética del edificio. Para ello, debe acreditarse mediante certificado energético una reducción del consumo de energía primaria no renovable de al menos un 30% o la obtención de una calificación energética «A» o «B». En el caso de viviendas unifamiliares, la deducción se aplica sobre las obras realizadas en la propia vivienda. La base máxima anual es de 5.000 euros, con un límite acumulado de 15.000 euros.
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