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Ein Gemeinderat erkundigt sich nach der Ermittlung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage bei einem Stromlieferungsvertrag, der sowohl einen vergünstigten Teil als auch einen Teil zum Marktpreis bei Mehrverbrauch umfasst. Die DGT stellt klar, dass bei einer Vergünstigung, die auf einer nicht monetären Gegenleistung beruht, die Regeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Eigenverbrauch anzuwenden sind.
Cuestión planteada Base imponible del Impuesto sobre el Valor Añadido correspondiente a las referidas operaciones.
Si el suministro eléctrico bonificado responde a una contraprestación no dineraria, la base imponible se determinará según el artículo 79.Tres de la Ley 37/1992 (autoconsumo de bienes). En casos de bonificación parcial con pago de exceso, la base imponible será la suma de la contraprestación en especie y el precio acordado por el exceso, sin que este importe sea inferior al coste del suministro.
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