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Ein Online-Verkäufer von Aufgüssen erkundigte sich, ob er bei Verkäufen an Privatpersonen den Gleichstellungszuschlag (recargo de equivalencia) anwenden muss und ob ein Wechsel des IAE-Steuerkennzeichens erforderlich ist. Die DGT stellte klar, dass der Gleichstellungszuschlag davon abhängt, ob die Voraussetzungen eines Einzelhändlers erfüllt sind, und dass die Registrierung als Großhändler bereits die Berechtigung zum Einzelhandel umfasst.
Cuestión planteada Si a las ventas a consumidores finales les resultaría de aplicación el régimen especial del recargo de equivalencia del Impuesto sobre el Valor Añadido. Si debería darse de alta en otro epígrafe del Impuesto sobre Actividades Económicas por las ventas que realiza a particulares.
El régimen de recargo de equivalencia se aplicará si el sujeto es comerciante minorista, lo que requiere realizar entregas habituales de bienes sin transformación y que las ventas a no empresarios superen el 80% del total. Respecto al IAE, el pago de cuotas por actividades de comercio al por mayor faculta para la venta al por menor, por lo que no es necesario darse de alta en un epígrafe distinto.
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