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Es wird die Frage nach der Steuerbefreiung und dem Minderungsbetrag aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei Abfindungen für die Beendigung von Geschäftsführungstätigkeiten sowie bei fehlender Einhaltung von Kündigungsfristen gestellt. Die DGT stellt fest, dass erstere teilweise steuerfrei ist, während letztere als Arbeitslohn voll steuerpflichtig ist.
Gestellte Frage: Anwendung der in Artikel 7 e) des Gesetzes vorgesehenen Befreiung sowie der in Artikel 18.2 dieses Gesetzes vorgesehenen Ermäßigung wegen Unregelmäßigkeit auf die Entschädigung für die Beendigung des besonderen Arbeitsverhältnisses für leitende Angestellte und auf die Entschädigung für mangelnde Kündigungsfrist.
Die Abfindung für den Rücktritt des Arbeitgebers in Verträgen für leitende Angestellte ist befreit bis zu dem geringeren Betrag aus: der obligatorischen Mindestsumme (sieben Tage Gehalt pro Jahr mit einer Grenze von sechs Monatsgehältern) oder 180.000 Euro. Die Entschädigung für mangelnde Kündigungsfrist ist keine Abfindung für eine Kündigung, sondern hat den Charakter eines Arbeitsentgelts und genießt nicht die Befreiung gemäß Artikel 7 e) des LIRPF. Auf den über die für die Kündigung befreite Abfindung hinausgehenden Betrag könnte die Ermäßigung wegen Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 18.2 des LIRPF angewendet werden. Die Entschädigung für mangelnde Kündigungsfrist ermöglicht keine Ermäßigung wegen Unregelmäßigkeit, da sie keinen Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren aufweist.
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