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Ein im vereinfachten Steuerregime stehender Freiberufler erkundigt sich, ob er bei Dienstleistungen eines niederländischen Unternehmens das Reverse-Charge-Verfahren anwenden muss und wie diese zu deklarieren sind. Die DGT stellt klar, dass das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist und der Vorsteuerabzug entweder im Quartal der Entstehung oder im letzten Zeitraum des Jahres erfolgen kann.
Fragestellung: Anwendbarkeit der Bestimmung des Artikels 84.Uno.2.a).c) des Gesetzes 37/1992, die die Nichtanwendung der Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft impliziert. Auswirkungen innergemeinschaftlicher Umsätze bei Anwendung der vereinfachten Steuerregelung. In welches Feld des Formulars 303 der abziehbare Betrag der durch Umkehr der Steuerschuldnerschaft erhobenen Steuern einzutragen ist, sowie ob die Verpflichtung zur Abgabe der informativen Erklärung über innergemeinschaftliche Umsätze (Formular 349) besteht und welche Abgabefrist hierfür gilt.
Die Ausnahme der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für den Steuerpflichtigen bei steuerfreien Warenlieferungen findet keine Anwendung auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Dienstleistungen. Der Steuerpflichtige muss die aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft angefallenen Beträge in das entsprechende Feld seiner vierteljährlichen Steuererklärung eintragen. Er kann wählen, die getragenen Beträge im Quartal der Fälligkeit oder in der Steuererklärung für den letzten Zeitraum des Geschäftsjahres abzuziehen. Zudem besteht je nach Umsatzvolumen die Verpflichtung zur Abgabe der Meldung nach Formular 349.
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