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V0435-14 17. Februar 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · provisión

Steuerliche Abziehbarkeit einer Rückstellung für den Austausch von Komponenten hängt von deren buchhalterischer Erfassung ab

Ein Arbeitskonsortium (UTE) erkundigte sich, ob es eine buchhalterische Rückstellung für die Verpflichtung zum Austausch von Anlagenkomponenten bilden darf und ob diese Aufwendungen in der Körperschaftsteuer abziehbar sind. Die DGT stellt klar, dass eine Verpflichtung, die lediglich eine Eventualverbindlichkeit und keine tatsächliche Verbindlichkeit darstellt, nicht buchhalterisch erfasst werden darf und folglich auch nicht steuerlich abziehbar ist.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage. Es wird gefragt, ob das anfragende Unternehmen buchhalterisch eine Rückstellung zur Deckung der Verpflichtungen aus der Pflicht zum Austausch von Anlagenkomponenten bei Bedarf bilden darf und ob diese Rückstellung im Rahmen der Körperschaftsteuer als steuerlich abzugsfähig gilt. Schließlich wird gefragt, ob die steuerliche Abziehbarkeit dieser buchhalterischen Aufwendung an eine formelle Verpflichtung gebunden ist.

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