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Es wurde angefragt, ob die Verwendung von Mitteln zur Deckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse einer Person mit Behinderung eine Vermögensverfügung darstellt, die zur Rückzahlung von Steuervorteilen verpflichten würde. Die DGT stellt fest, dass solche Ausgaben im Hinblick auf die Erfordernisse der Vermögenshaltung nicht als Verfügungshandlung gelten.
Gestellte Frage: Was als lebensnotwendige Bedürfnisse gilt und ob alle Kosten, die seine Tochter verursacht, mit dem aus dem geschützten Vermögen bestehenden Geld gedeckt werden können.
Die Ausgabe von Geld und der Verbrauch von fungiblen Gütern zur Deckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der begünstigten Person darf nicht als Verfügung über Vermögenswerte oder Rechte betrachtet werden. Dies gilt für die Anforderung der Aufrechterhaltung der Beiträge während der vier Jahre nach dem Jahr ihrer Einzahlung gemäß Artikel 54.5 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF). Ungeachtet dessen darf die Ausgabe nicht die wirksame Errichtung und Erhaltung des geschützten Vermögens verhindern. Die Konkretisierung der lebensnotwendigen Bedürfnisse und das Vorhandensein des Vermögens sind Tatsachenfragen, die der Steuerpflichtige nachweisen muss.
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