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V0403-22 2. März 2022 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
OTRO · disolución de comunidad de bienes

Auflösung von Gesamthandsgemeinschaften mit Mehrzuweisungen kann AJD-Steuer auslösen, wenn die Abfindung mit Gemeinschaftsvermögen erfolgt

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich nach der Besteuerung der Auflösung mehrerer Gesamthandsgemeinschaften, bei denen Geschwister Mehrzuweisungen durch Immobilien und Geld ausgleichen. Die DGT erläutert, dass die Auflösung von Gemeinschaften ohne gewerbliche Tätigkeit der AJD-Steuer unterliegt, sofern die Anteile gewahrt bleiben. Bestehen jedoch Mehrzuweisungen, bestimmt die Art der Abfindung die steuerliche Behandlung.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage: Besteuerung des Vorgangs.

Die Entscheidung der DGT

Die Auflösung von Gütergemeinschaften ohne gewerbliche Tätigkeit, die keine Überschusszuweisungen generiert, wird nach der Modalität der dokumentierten Rechtsakte (AJD) besteuert. Bestehen Überschusszuweisungen, werden diese als entgeltliche Vermögensübertragungen (TPO) besteuert, sofern sie in bar ausgeglichen werden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt jedoch: Wenn der Ausgleich mit anderen Vermögenswerten erfolgt, die bereits Teil einer gemeinsamen Gütergemeinschaft waren, unterliegt der Vorgang nicht der TPO, sondern der AJD, sofern die Anforderungen an Unteilbarkeit, Äquivalenz und Proportionalität erfüllt sind.

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