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V0395-26 26. Februar 2026 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · exención

Mehrwertsteuerbefreiung für Tanzunterricht an offizielle Lehrpläne gebunden

Eine Tanzakademie erkundigt sich nach der Umsatzsteuerpflicht oder -befreiung für Unterricht in verschiedenen Disziplinen. Die DGT stellt klar, dass die Tätigkeit befreit sein kann, sofern sowohl subjektive als auch objektive Anforderungen an die Lehrtätigkeit erfüllt werden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt und von dieser befreit ist.

Die Entscheidung der DGT

Damit Bildungsleistungen gemäß Artikel 20.eins.9º des Gesetzes 37/1992 steuerbefreit sind, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die subjektive Voraussetzung verlangt, dass die Tätigkeit von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder autorisierten privaten Einrichtungen ausgeübt wird, wobei eine autorisierte Einrichtung als ein Zentrum verstanden wird, dessen Tätigkeiten primär aus dem Unterricht von Fächern eines Lehrplans bestehen. Die objektive Voraussetzung erfordert, dass die Tätigkeit die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen in einem organisatorischen Rahmen darstellt, ohne rein rekreativen Charakter zu haben. Die Befreiung findet keine Anwendung, wenn die Fächer nicht in die Lehrpläne des Bildungssystems aufgenommen sind.

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