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Der Anfragende erkundigt sich, wer die Immobilienerträge aus dem Anteil seiner Mutter an dem gemeinschaftlichen Vermögen (Gütergemeinschaft) vor der Annahme der Erbschaft erklären muss. Die DGT stellt klar, dass es sich um eine noch nicht angetretene Erbengemeinschaft (herencia yacente) handelt, bei der die Erträge entsprechend dem jeweiligen Anteil der Erben (Witwer und Kinder) als Eigentümer oder Nießbraucher zuzurechnen sind.
Cuestión planteada Al no haberse efectuado todavía la aceptación de la herencia, pregunta sobre la imputación de rentas inmobiliarias correspondiente a la participación de su madre en la sociedad de gananciales.
Al tratarse de una herencia yacente, las rentas inmobiliarias se atribuyen a los herederos conforme a lo establecido en los artículos 8.3 y 89.3 de la Ley del IRPF. La atribución de las rentas correspondientes a la participación en la sociedad de gananciales debe realizarse según la proporción que corresponda a cada uno de los llamados a la herencia, ya sean propietarios o usufructuarios.
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