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Ein Technologieberatungsunternehmen erkundigte sich, ob die Überlassung einer Technologie-Lizenz (Algorithmen und Sprachen) zusammen mit einer maßgeschneiderten Software und Wartungsdienstleistungen die Steuerermäßigung gemäß Artikel 23 des LIS (Spanisches Körperschaftsteuergesetz) ermöglicht. Die DGT (Generaldirektion für Steuern) antwortet, dass diese Einkünfte nicht für den Anreiz infrage kommen, da sie aus technischen Assistenzleistungen stammen und Software ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Cuestión planteada 1. Si alguno de los conceptos facturados por la consultante a B en virtud del contrato de licencia, tiene la consideración de cesión de alguno de los intangibles definidos en el artículo 23 de la LIS. Y si, en su caso, resultaría de aplicación la reducción prevista en dicho artículo y cuál sería el importe de las rentas susceptibles de reducción.
Las rentas por la cesión de uso de software desarrollado a medida y la prestación de servicios adicionales no pueden aplicar la reducción del artículo 23 de la LIS al considerarse servicios de asistencia técnica. Asimismo, la cesión de la tecnología base (algoritmos y lenguajes) se considera un elemento accesorio e inseparable del software, el cual está expresamente excluido de dicho incentivo fiscal.
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