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Ein Anfragender möchte wissen, ob er das Sonderregime für Wohnungsvermietungsunternehmen in Anspruch nehmen kann, wenn er 26 Wohnungen besitzt, für die keine Wohnungseigentumsverwaltung (división horizontal) oder individuellen Katasterreferenzen vorliegen. Die DGT antwortet, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen des LIS erfüllt werden und für jede Wohnung eine separate Buchführung erfolgt.
Cuestión planteada Si habida cuenta que el número de viviendas que van a afectar a la actividad de arrendamiento son un total de 26, se puede acoger al régimen especial de entidades dedicadas al arrendamiento de vivienda previsto en el capítulo III del título VII de la Ley del Impuesto sobre Sociedades, sin que a ello obste el hecho de no tener hecha la división horizontal de cada finca, y por tanto, no existir una referencia catastral individualizada por vivienda.
La falta de división horizontal o de referencias catastrales individuales no impide acogerse al régimen especial del artículo 48 de la LIS. Para ello, cada vivienda debe cumplir la definición de arrendamiento de vivienda de la LAU y debe realizarse una contabilización separada que permita conocer la renta correspondiente a cada vivienda, local o finca registral independiente, independientemente de su consideración unitaria a efectos registrales o catastrales.
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