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Ein Elektrizitätsdienstleister erkundigt sich, ob seine Arbeiten im Bereich des Tief- und Hochbaus der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegen. Die DGT stellt klar, dass dies der Fall ist, wenn die Dienstleistungen als Bauleistungen im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen oder dem Bau bzw. der Sanierung von Gebäuden gelten.
Fragestellung: Ob der in Artikel 84.Uno.2.f) des Gesetzes 37/1992 vorgesehene Reverse-Charge-Mechanismus für den Steuerpflichtigen auf die vom Antragsteller erbrachten Leistungen Anwendung findet.
Der Reverse-Charge-Mechanismus für den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 84.Uno.2.f) des Gesetzes 37/1992 findet Anwendung, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: der Empfänger ist Unternehmer oder Freiberufler, die Leistung betrifft Erschließung, Bau oder Sanierung, sie hat den Charakter einer Werkleistung und ergibt sich aus Verträgen mit dem Bauträger oder Bauunternehmern. Bei gemischten Verträgen findet der Reverse-Charge-Mechanismus auf die Gesamtheit Anwendung, wenn die anderen Leistungen nebenläufig zur Werkleistung sind. Die Einstufung, ob eine Dienstleistung eine Werkleistung darstellt, ist eine Tatsachenfrage.
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