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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien behält und ob die Befreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung nicht auf Vergütungen für Verwaltungsfunktionen anwendbar ist und der Wohnsitz von der Nachweisführung des steuerlichen Wohnsitzes in Andorra abhängt.
Cuestión planteada Residencia fiscal del consultante en los años 2016 y siguientes.
Las retribuciones percibidas por la condición de administrador se consideran rendimientos del trabajo según el artículo 17.2.e) de la LIRPF, por lo que no les es aplicable la exención del artículo 7.p). Para que otros rendimientos del trabajo realizados en el extranjero gocen de la exención, deben realizarse para una entidad no residente y en un territorio con impuesto análogo que no sea paraíso fiscal. La residencia fiscal en España se mantiene si no se acredita la residencia en otro país, computándose las ausencias como esporádicas.
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