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V0165-18 29. Januar 2018 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · ganancia patrimonial

Kein Vermögensverlust allein durch die Aussetzung der Aktiennotierung feststellbar

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er einen Vermögensverlust geltend machen kann, der aus dem Besitz von Anteilen an einer liquidierten Gesellschaft sowie an einer Gesellschaft mit ausgesetzter Notierung resultiert. Die DGT stellt klar, dass die Aussetzung der Notierung nicht automatisch einen Verlust begründet; erforderlich sind die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob ein Veräußerungsverlust in der Einkommensteuererklärung angegeben werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Die Aussetzung der Börsennotierung von Aktien führt nicht automatisch zum Vorliegen eines Veräußerungsverlustes für die Gesellschafter. Um einen Veräußerungsverlust gemäß Artikel 37.1, e) des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) zu berechnen, müssen zuvor die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft erfolgen. Der Veranlagungszeitraum ist derjenige, in dem die Liquidation stattfindet, also der Zeitpunkt, an dem die Vermögensänderung gilt. Diese Gewinne oder Verluste werden in die Sparertragsteuerbemessungsgrundlage einbezogen.

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