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Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung ihres landwirtschaftlichen Betriebs (Grundstücke, Maschinen und Personal) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer (IS), der Umsatzsteuer (IVA) und der Grunderwerbsteuer (IIVTNU) fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen an die Buchführung, die wirtschaftliche Einheit und die Vorliegen sachlicher wirtschaftlicher Gründe erfüllt sind.
Aufgeworfene Frage 1) Ob die beschriebene Transaktion dem im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehenen Steuerregime unterliegen kann.
Die Einbringung eines Betriebszweigs kann dem Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, wenn der Vermögensblock eine autonome wirtschaftliche Einheit bildet, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der Einbringer die Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch führt, mindestens seit dem Geschäftsjahr vor der Einbringung. Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär der Erlangung eines Steuervorteils dienen.
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