Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V0145-24 16. Februar 2024 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · asistencia social

Von Selbstständigen erbrachte soziale Hilfsleistungen werden je nach Art und Bedingungen mit 10 % oder 4 % MwSt. besteuert

Eine selbstständige Arbeitnehmerin erkundigt sich, ob ihre sozialen Integrations- und Begleitungsleistungen von der MwSt. befreit sind oder welcher Steuersatz auf sie Anwendung findet. Die DGT stellt fest, dass ihre Leistungen der Steuer unterliegen, da sie keine private Einrichtung mit sozialem Charakter darstellen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Klarstellung des verbindlichen Bescheids vom 1. August 2022, Nummer V1818-22. Insbesondere, ob die von der Anfragenden erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, falls eine Akkreditierung gemäß dem Gesetz 39/2006 vom 14. Dezember zur Förderung der persönlichen Autonomie und der Betreuung von Personen in Abhängigkeit erlangt wurde, und gegebenenfalls der auf die angefragten Leistungen anwendbare Steuersatz. Zudem stellt die Anfragende die Frage, ob sie zur Anwendung der Pro-rata-Regel verpflichtet wäre.

Die Entscheidung der DGT

Von einem Selbstständigen erbrachte soziale Hilfsleistungen sind nicht von der MwSt. befreit, da sie nicht den Status einer privaten Einrichtung mit sozialem Charakter besitzen. Sie werden im Regelfall mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % besteuert. Der Super-ermäßigte Steuersatz von 4 % findet nur Anwendung auf Teleassistenz-, häusliche Hilfe-, Tages-/Nachtzentrum- und stationäre Pflegeleistungen, die über vereinbarte Plätze, Verwaltungsverträge mit von der Verwaltung festgelegten Preisen oder durch eine verbundene wirtschaftliche Leistung erbracht werden, die mehr als 10 % ihres Preises abdeckt. Wenn nur steuerpflichtige und nicht befreite Umsätze getätigt werden, darf die Pro-rata-Regel nicht angewendet werden.

E-Mail
Kontakt