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V0105-16 15. Januar 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportaciones no dinerarias

Voraussetzungen für die Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Einbringung von Geschäftsanteilen zweier Gesellschaften in eine dritte Gesellschaft unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die Beteiligungsquoten und die ununterbrochene Haltedauer erfüllt sind, vorausgesetzt, die Transaktion verfolgt wirtschaftlich begründete Gründe und dient nicht allein der Erlangung eines Steuervorteils.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das Sondersteuerregime des Kapitels VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Sacheinlagen anzuwenden, müssen die Beteiligungen mindestens 5 % des Eigenkapitals der eingebrachten Gesellschaft darstellen, im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein und der Einbringer muss nach der Transaktion mindestens 5 % des Eigenkapitals der empfangenden Gesellschaft halten. Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, wie etwa der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten, und darf nicht primär auf die Erlangung eines Steuervorteils abzielen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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