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V0100-17 20. Januar 2017 · SG de Fiscalidad Internacional Kriterium gültig
IRPF · residencia fiscal

Ehegatten können unterschiedliche steuerliche Ansässigkeiten haben, wenn die Wohnsitzvermutung widerlegt wird

Ein in der Türkei ansässiges Ehepaar erkundigt sich nach den steuerlichen Folgen eines Umzugs der Ehefrau nach Spanien. Die DGT erläutert, dass der Wohnsitz der Ehefrau zwar die steuerliche Ansässigkeit des Ehemannes nach gesetzlicher Vermutung nach sich ziehen könnte, diese Vermutung jedoch durch Beweise widerlegt werden kann, sodass beide Partner ihre steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Ländern behalten können.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Wie sich die mögliche Rückkehr der Ehefrau nach Spanien auf ihre steuerliche Situation auswirken würde.

Die Entscheidung der DGT

Wenn die Ehefrau sich mehr als 183 Tage in Spanien aufhält, ist sie in Spanien steueransässig. Der Ehemann könnte aufgrund der Wohnsitzvermutung des Ehegatten als in Spanien ansässig betrachtet werden, diese Vermutung kann jedoch durch Gegenbeweise, wie etwa eine türkische Ansässigkeitsbescheinigung, widerlegt werden. Arbeitseinkünfte werden ausschließlich der Person zugerechnet, die sie erzielt, daher darf die Ehefrau das Gehalt des Ehemannes nicht deklarieren. Falls sie nicht ansässig sind, unterliegen sie in Spanien gemäß dem Abkommen nur für Einkünfte aus spanischer Quelle der Nichtansässigen-Einkommensteuer (IRNR).

Auf einen konkreten Fall anwenden

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