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V0097-14 20. Januar 2014 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rentas del capital mobiliario

Abzug deutscher Dividendensteuer in Spanien unter Beachtung des Doppelbesteuerungsabkommens möglich

Ein Aktionär eines deutschen Unternehmens erkundigt sich nach der Rückerstattung von Quellensteuern, die sowohl im Ursprungs- als auch im Tätigkeitsstaat auf seine Dividenden erhoben wurden. Die DGT stellt klar, dass die in Deutschland gezahlte Steuer in Spanien gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Einkommensteuergesetz (LIRPF) angerechnet werden kann. Zudem besteht die Möglichkeit, bei den deutschen Behörden die Rückerstattung übermäßig einbehaltener Steuern zu beantragen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage Besteuerung nach der Einkommensteuer für natürliche Personen: ob eine der beiden einbehaltenen Quellensteuern erstattet werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Dividenden aus deutscher Quelle unterliegen in Spanien der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip und ermöglichen den Abzug zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung. Der Abzug in Spanien darf den Betrag nicht überschreiten, den Deutschland gemäß dem Abkommen besteuern könnte (maximal 15 %). Die übermäßige Quellensteuer in Deutschland kann bei den deutschen Behörden mittels des Formulars DBA-SPANIEN/Kapitalerträge innerhalb eines Jahres nach Ende des Kalenderjahres beantragt werden.

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