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Ein Steuerpflichtiger, der sowohl Immobilien vermietet (Regime général) als auch unter das Recargo de Equivalencia fällt, fragt nach der Pflicht zur Einreichung des Formulars 390. Die DGT stellt klar, dass nach der Gesetzesänderung 2018 die Befreiung von dieser Pflicht bestehen bleibt, selbst wenn andere Tätigkeiten ausgeübt werden, für die keine regelmäßigen Selbstveranlagungen erforderlich sind.
Cuestión planteada Si existe obligación de presentación del modelo 390 a efectos del Impuesto sobre el Valor Añadido.
A partir del ejercicio 2018, se excluye de la obligación de presentar la declaración-resumen anual (modelo 390) a los sujetos pasivos que realicen exclusivamente actividades de arrendamiento de bienes inmuebles urbanos o actividades en régimen simplificado. Esta exclusión se mantiene aunque el sujeto pasivo realice, además, otras actividades por las que no exista obligación de presentar autoliquidaciones periódicas, como el recargo de equivalencia.
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