Praxisleitfaden zur spanischen Staatsangehörigkeit
7 Wege zur spanischen Staatsbürgerschaft nach dem Ende des Enkelgesetzes
Die Achte Zusatzbestimmung des Gesetzes 20/2022 ist am 22. Oktober 2025 endgültig geschlossen. Dies sind die Alternativen, die weiterhin offen stehen.
Was das Enkelgesetz war und warum es schloss
Geschlossen am 22. Okt. 2025
Die Achte Zusatzbestimmung des Gesetzes 20/2022 über das Demokratische Gedächtnis (BOE-A-2022-17099) gewährte Enkelkindern von Personen, die während des Bürgerkriegs und der Diktatur ins Exil gegangen waren oder verfolgt wurden, das Recht, die spanische Staatsangehörigkeit zu optieren. Die ursprüngliche Zweijahrsfrist wurde um ein Jahr verlängert und lief am 22. Oktober 2025 ohne weitere Verlängerung ab.
7 Wege bleiben offen
Die Schließung des Enkelgesetzes bedeutet nicht, dass alle Möglichkeiten für Nachkommen von Spaniern entfallen sind. Das Zivilgesetzbuch hält verschiedene Wege zum Erwerb der Staatsangehörigkeit aufrecht, von der direkten Abstammung bis zur Einbürgerung durch Aufenthalt. In vielen Fällen ist der richtige Weg schneller als das Enkelgesetz selbst.
Wichtig: Die spanische Staatsangehörigkeit ist individuell. Die Tatsache, dass ein Familienmitglied die Staatsangehörigkeit über das Enkelgesetz erhalten hat, begründet kein abgeleitetes Recht für seine Angehörigen. Jeder Antragsteller muss eigenständig die Voraussetzungen des für ihn geltenden Weges nachweisen.
Die 7 Wege im Jahr 2026
Die dunkelblau hervorgehobenen Wege sind besonders relevant für Nachkommen ausgewanderter Spanier.
Abstammung (Staatsangehörigkeit von Geburt)
Wichtig für NachkommenArt. 17.1.b) Spanisches Zivilgesetzbuch (CC)
Sie sind Kind eines Vaters oder einer Mutter, der oder die zum Zeitpunkt Ihrer Geburt spanische Staatsangehörige(r) war. Die Staatsangehörigkeit wird von Geburt an erworben, ohne dass ein Wohnsitz in Spanien erforderlich ist. Es gibt keine Verfallsfrist. Der Antrag wird beim spanischen Standesamt oder beim spanischen Konsulat im Geburtsland gestellt. Dies ist der direkteste und rechtlich solideste Weg.
Achtung: Gilt nur, wenn Ihr Elternteil ZUM ZEITPUNKT Ihrer Geburt die spanische Staatsangehörigkeit besaß und diese nicht bereits vorher verloren hatte.
Aufenthalt
Keine
Geschätzte Zeit
Registerverfahren (keine Einbürgerung)
Optionsrecht (Elternteil spanischer Abstammung, in Spanien geboren)
Wichtig für NachkommenArt. 20.1.b) Spanisches Zivilgesetzbuch (CC)
Sie haben das Recht, die spanische Staatsangehörigkeit zu optieren, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter ursprünglich spanischer Staatsangehöriger war UND in Spanien geboren wurde. Diese Option verfällt nicht. Ein vorheriger Wohnsitz in Spanien ist nicht erforderlich.
Achtung: HÄUFIGE FALLE: Wenn Ihr spanischer Elternteil AUSSERHALB Spaniens geboren wurde (z. B. in Argentinien, weil die Familie bereits ausgewandert war), gilt dieser Weg nicht. Die Bedingung "in Spanien geboren" bezieht sich auf den Elternteil, nicht auf den Antragsteller.
Aufenthalt
Keine
Geschätzte Zeit
6 bis 18 Monate (Standesamt)
Verkürzte Aufenthaltsdauer 1 Jahr (Nachkomme eines Spaniers)
Wichtig für NachkommenArt. 22.2.f) Spanisches Zivilgesetzbuch (CC)
Wenn Sie AUSSERHALB Spaniens geboren wurden und Ihr Vater, Ihre Mutter, Ihr Großvater oder Ihre Großmutter ursprünglich spanischer Staatsangehöriger war, können Sie nach nur 1 Jahr rechtmäßigem und ununterbrochen em Aufenthalt in Spanien die Einbürgerung beantragen, statt der 10 Jahre des allgemeinen Regimes. Dies ist der realistische Weg für die meisten Enkelkinder von Spaniern nach der Schließung des Enkelgesetzes. Erforderlich sind: DELE A2 oder höher, die Prüfung zu verfassungsrechtlichem und staatsbürgerlichem Wissen (CCSE) sowie ein einwandfreies Führungszeugnis aus dem Herkunftsland. Nicht-EU-Bürger müssen zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung erwerben (z. B. nicht-lukratives Visum, Visum für digitale Nomaden oder Familienzusammenführung).
Aufenthalt
1 Jahr
Geschätzte Zeit
12 bis 24 Monate ab Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung
2-jähriger Aufenthalt für Ibero-Amerikaner und Gleichgestellte
Art. 22.1 Spanisches Zivilgesetzbuch (CC)
Staatsangehörige iberoamerikanischer Länder (Argentinien, Venezuela, Kolumbien, Mexiko, Kuba, Chile, Ecuador, Peru, Uruguay, Paraguay, Bolivien, Dominikanische Republik, Honduras, Guatemala, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Puerto Rico), Andorras, der Philippinen, Äquatorialguineas oder Portugals benötigen nur 2 Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt. Dies ist der schnellste Weg für Personen, die bereits in Spanien leben oder dorthin umsiedeln können. Es gelten dieselben sprachlichen und staatsbürgerlichen Anforderungen wie beim allgemeinen Regime.
Aufenthalt
2 Jahre
Geschätzte Zeit
24 bis 36 Monate ab Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung
Allgemeines Aufenthaltserfordernis von 10 Jahren
Art. 22.1 Spanisches Zivilgesetzbuch (CC, allgemeines Regime)
Für jeden Ausländer, der nicht unter die vorstehenden Wege fällt: 10 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Spanien. Obwohl dies der längste Weg ist, steht er jedem Profil offen. Die Frist kann ab dem ersten erhaltenen Aufenthaltstitel berechnet werden.
Aufenthalt
10 Jahre
Geschätzte Zeit
10 Jahre Aufenthalt plus 1 bis 3 Jahre Bearbeitungszeit
Sepharden (Gesetz 12/2015)
GeschlossenGesetz 12/2015 vom 24. Juni
Das Antragsfenster des Gesetzes 12/2015 für Sepharden spanischer Abstammung schloss im Oktober 2019 (mit drei zusätzlichen Jahren für die Dokumentation). Ausstehende Anträge wurden bis etwa 2021 bearbeitet. Es wird hier aus historischen Gründen erwähnt: Es ermöglichte Zehntausenden von Sepharden, die spanische Staatsangehörigkeit ohne Wohnsitzerfordernis in Spanien zurückzuerhalten.
Aufenthalt
Kein Aufenthalt erforderlich
Geschätzte Zeit
GESCHLOSSEN
Einbürgerungsbrief (carta de naturaleza)
Art. 21.1 Spanisches Zivilgesetzbuch (CC)
Wird per Königlichem Dekret auf Vorschlag des Justizministeriums gewährt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Es besteht kein einklagbares subjektives Recht: Es handelt sich um eine Gnade der Exekutive. Er wurde für Nachkommen von Exilanten mit besonderem Verdienst, Opfer politischer Verfolgung und andere besondere Fälle eingesetzt. BMC berät darüber, ob das Profil des Mandanten eine begründete Antragstellung unterstützen kann, angesichts der inhärenten Ungewissheit des Ergebnisses.
Aufenthalt
Nicht geregelt
Geschätzte Zeit
Variabel (Ermessensentscheidung der Regierung)
Vergleich der 7 Wege
Zusammenfassung der wichtigsten Anforderungen pro Weg. Der angegebene Zeitrahmen gilt ab Verfahrensbeginn, nicht allein ab dem Aufenthaltszeitraum.
| Weg | Aufenthalt | Genehmigung | Profil | Status |
|---|---|---|---|---|
| Abstammung (Art. 17 CC) | Keine | Nein | Kind eines Spaniers | Offen |
| Option (Art. 20.1.b CC) | Keine | Nein | Kind eines in Spanien geborenen Spaniers | Offen |
| 1-Jahr-Aufenthalt (Art. 22.2.f CC) | 1 Jahr | Ja (nicht-EU) | Enkel/Kind eines Spaniers, außerhalb Spaniens geboren | Offen |
| Ibero-Amerikaner 2 Jahre (Art. 22.1 CC) | 2 Jahre | Ja (nicht-EU) | Iberoamerikanische Staatsangehörige und Gleichgestellte | Offen |
| Allgemeines Regime 10 Jahre (Art. 22.1 CC) | 10 Jahre | Ja | Jeder Ausländer | Offen |
| Sepharden (Gesetz 12/2015) | Nicht erforderlich | Nein | Sepharden spanischer Abstammung | Geschlossen |
| Einbürgerungsbrief (Art. 21.1 CC) | Nicht geregelt | Nein | Außergewöhnliche Umstände | Ermessen |
Daten aktualisiert im Juli 2026. Bestätigen Sie die Anforderungen stets mit einem Einwanderungsspezialisten, bevor Sie ein Verfahren einleiten.
Wie Sie den auf Ihren Fall anwendbaren Weg ermitteln
Ihr Vater oder Ihre Mutter war Spanier
Der erste zu analysierende Weg ist die Abstammung (Art. 17 CC), wenn Ihr Elternteil zum Zeitpunkt Ihrer Geburt die spanische Staatsangehörigkeit besaß, oder das Optionsrecht (Art. 20.1.b), wenn Ihr Elternteil ursprünglich Spanier war und in Spanien geboren wurde. Keiner der beiden Wege erfordert einen Aufenthalt.
Ihr Großvater oder Ihre Großmutter war Spanier
Der Hauptweg ist Art. 22.2.f CC: nur 1 Jahr Aufenthalt in Spanien, wenn Ihr Großvater oder Ihre Großmutter ursprünglich Spanier war. Wenn Sie iberoamerikanischer Staatsangehöriger sind, beträgt die Frist 2 Jahre (Art. 22.1). Beide Wege erfordern zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung.
Sie sind iberoamerikanischer Staatsangehöriger ohne spanische Vorfahren
Der Vorteil von Art. 22.1 CC (2 Jahre Aufenthalt statt 10) steht jedem iberoamerikanischen Staatsangehörigen offen, unabhängig davon, ob er spanische Vorfahren hat. Es ist der direkteste Weg, wenn Sie bereits in Spanien leben oder dorthin umsiedeln können.
Außergewöhnliche Umstände
Wenn das Profil besondere Verdienste oder Umstände aufweist (dokumentierte politische Verfolgung, kultureller Beitrag, anerkannte Opfer von Konflikten mit spanischer Beteiligung), analysiert BMC, ob ein Einbürgerungsbrief (Art. 21.1 CC) in Frage kommt, und berät bei der Abfassung des begründeten Antrags.
Häufig gestellte Fragen
Könnte das Enkelgesetz wieder geöffnet werden?
Im Juli 2026 gibt es keinen Gesetzentwurf, der eine Wiedereröffnung der Achten Zusatzbestimmung des Gesetzes 20/2022 vorsieht. Die Regierung erklärte im Oktober 2025, dass die einjährige Verlängerung die endgültige war. Wir empfehlen nicht, auf eine mögliche Wiedereröffnung zu warten: Die Alternativwege haben ihre eigenen Anforderungen und Fristen, die so bald wie möglich analysiert werden sollten.
Kann ich dem Verfahren eines Familienmitglieds beitreten, das die Staatsangehörigkeit bereits über das Enkelgesetz erhalten hat?
Nein. Die spanische Staatsangehörigkeit ist individuell. Die Tatsache, dass ein Familienmitglied die Staatsangehörigkeit über das Enkelgesetz erhalten hat, begründet kein abgeleitetes Recht für seine Angehörigen. Jeder Antragsteller muss eigenständig die Voraussetzungen des für ihn geltenden Weges nachweisen.
Was ist der Unterschied zwischen Abstammung und dem Enkelgesetz?
Die Abstammung (Art. 17 CC) gilt für KINDER eines Spaniers und erfordert weder eine besondere Frist noch einen Aufenthalt. Das Enkelgesetz (nun geschlossen) galt für ENKELKINDER von Spaniern, die während des Bürgerkriegs oder der Diktatur ins Exil gegangen waren oder verfolgt wurden. Es handelt sich um rechtlich unterschiedliche Sachverhalte. Wenn Sie Kind eines Spaniers sind, ist die Abstammung weiterhin vollständig offen.
Was bedeutet die Verkürzung auf 1 Jahr nach Art. 22.2.f und für wen gilt sie genau?
Art. 22.2.f des Zivilgesetzbuchs ermöglicht die Einbürgerung nach nur 1 Jahr rechtmäßigem Aufenthalt für Personen, die außerhalb Spaniens geboren wurden und deren Vater, Mutter, Großvater oder Großmutter ursprünglich spanischer Staatsangehöriger war. Dies ist der relevanteste Weg für Enkelkinder von Spaniern nach der Schließung des Enkelgesetzes. Nicht zu verwechseln mit der Abstammung (Art. 17): Hier IST ein Aufenthalt in Spanien erforderlich, allerdings nur 1 Jahr statt 10 Jahre im allgemeinen Regime.
Verlangt der iberoamerikanische 2-Jahres-Weg außer dem Aufenthalt eine Verbindung zu Spanien?
Nein. Jeder Staatsangehörige eines iberoamerikanischen Landes (Argentinien, Venezuela, Kolumbien, Mexiko usw.), Andorras, der Philippinen, Äquatorialguineas oder Portugals kann sich mit 2 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochen em Aufenthalt einbürgern lassen, ohne einen spanischen Vorfahren nachweisen zu müssen. Es gelten die üblichen Anforderungen: gutes staatsbürgerliches Verhalten, Integration in die spanische Gesellschaft (DELE A2), keine Vorstrafen in Spanien oder im Herkunftsland sowie Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit (sofern kein anwendbarer Vertrag oder das Heimatrecht die doppelte Staatsangehörigkeit gestattet).
Wie lange dauert das Verfahren nach Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzung üblicherweise?
Sobald die erforderliche Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, kann die Bearbeitung des Einbürgerungsverfahrens beim Standesamt weitere 1 bis 3 Jahre in Anspruch nehmen, je nach zuständigem Gericht und Arbeitsbelastung. BMC verwaltet die vollständige Akte und überwacht sie aktiv, um Verzögerungen durch unvollständige Unterlagen oder nicht beantwortete Behördenanfragen zu vermeiden.
Kann BMC das Verfahren übernehmen, wenn ich außerhalb Spaniens wohne?
Ja. Die Mehrzahl unserer Mandanten in Staatsangehörigkeitsfällen lebt in Lateinamerika, Europa oder Nordamerika. Wir führen die Erstdiagnose per Videokonferenz durch, koordinieren die Beschaffung der Unterlagen im Herkunftsland und reichen den Antrag beim zuständigen spanischen Konsulat oder Standesamt ein, sobald der Wohnsitz in Spanien begründet wurde.
Wir analysieren Ihren Fall vor jeder Antragstellung
Eine Vorabdiagnose verhindert, dass Zeit und Geld in nicht gangbare Wege investiert werden. BMC ermittelt den auf Ihr Profil anwendbaren Weg und verwaltet die vollständige Akte von Ihrem Wohnsitz aus.