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BOE-A-2026-9879 ·7. Mai 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Unternehmen mit Ausbildungstätigkeit: Drei Monate Frist für Subventionsanträge

Der Königliche Erlass 370/2026 legt fest, dass Unternehmen, die betriebliche Ausbildung durchführen, direkte Subventionen über den staatlichen Arbeitsvermittlungsdienst beantragen können. Der Antrag muss gemäß Artikel 22.2.c) des Gesetzes 38/2003 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden, basierend auf der Konformität mit dem Gesetz 3/2023 vom 28. Februar. Die Einhaltung dieser Frist ist entscheidend für den Erhalt des Anspruchs auf die Subventionen.

In 2 Punkten

  1. Unternehmen in der beruflichen Ausbildung: 3 Monate Frist für die Antragstellung (art. 22.2.c) Ley 38/2003)
  2. Zugang zu Subventionen über den staatlichen Arbeitsvermittlungsdienst (Ley 3/2023, de 28 de febrero)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas con actividades de formación en el trabajo
  • Con independencia del sector

art. 22.2.c) Ley 38/2003

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

art. 22.2.c) Ley 38/2003

Wie es Betroffene betrifft

Für Unternehmen mit Ausbildungstätigkeit ist die dreimonatige Antragsfrist kritisch: Bei Nichteinhaltung erlischt der Anspruch auf Subventionen. Die öffentlichen Verwaltungen ändern die Förderkriterien nicht, erweitern jedoch den Zugang über den staatlichen Kanal. Auszubildende sind nicht direkt betroffen, jedoch hängt der Zugang zu Ausbildungstätigkeiten von der Fähigkeit der Unternehmen ab, die Antragsfrist einzuhalten.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Presentar solicitud de subvención en el plazo de 3 meses desde la entrada en vigor art. 22.2.c) Ley 38/2003 3 meses desde entrada en vigor

Zeitlinie

2026-05-07pubVeröffentlichung im BOE
2026-08-04vigorInkrafttreten (disposicion final segunda)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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