Der Königliche Erlass 370/2026 legt fest, dass Unternehmen, die betriebliche Ausbildung durchführen, direkte Subventionen über den staatlichen Arbeitsvermittlungsdienst beantragen können. Der Antrag muss gemäß Artikel 22.2.c) des Gesetzes 38/2003 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden, basierend auf der Konformität mit dem Gesetz 3/2023 vom 28. Februar. Die Einhaltung dieser Frist ist entscheidend für den Erhalt des Anspruchs auf die Subventionen.
Gilt für dieses Profil
art. 22.2.c) Ley 38/2003
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 22.2.c) Ley 38/2003
Für Unternehmen mit Ausbildungstätigkeit ist die dreimonatige Antragsfrist kritisch: Bei Nichteinhaltung erlischt der Anspruch auf Subventionen. Die öffentlichen Verwaltungen ändern die Förderkriterien nicht, erweitern jedoch den Zugang über den staatlichen Kanal. Auszubildende sind nicht direkt betroffen, jedoch hängt der Zugang zu Ausbildungstätigkeiten von der Fähigkeit der Unternehmen ab, die Antragsfrist einzuhalten.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Presentar solicitud de subvención en el plazo de 3 meses desde la entrada en vigor | art. 22.2.c) Ley 38/2003 | 3 meses desde entrada en vigor |
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