Die Resolution vom 23. April 2026 veröffentlicht den neuen Gehaltsanhang des II. Kollektivvertrags für Unternehmen der Hilfsdienstleistungen in den Bereichen Information, Empfang, Zugangskontrolle und Anlagenprüfung. Die Änderung erfolgt gemäß Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015 sowie des Real Decreto 713/2010. Die Unternehmen müssen die Aktualisierung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung des Protokolls in ihr Vergütungssystem integrieren (Art. 90.3).
Gilt für dieses Profil
art. 90.3
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.3
Für Unternehmen der Hilfsdienstleistungen in den Bereichen Information, Empfang, Zugangskontrolle und Anlagenprüfung wird ein neuer Mindestlohn pro Berufskategorie festgelegt, der ab dem Datum der Veröffentlichung anzuwenden ist. Die 30-tägige Frist zur Anpassung der Gehälter in der Vergütungsplanung wirkt sich direkt auf die Personalabteilung und die Arbeitskostenrechnung aus. Es gibt keine Auswirkungen auf einzelne Arbeitnehmer, da es sich um eine regulatorische Änderung handelt, die deren Arbeitsbedingungen nicht unmittelbar beeinflusst.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Incorporar el nuevo anexo salarial en el sistema de remuneración | art. 90.3 | 30 días desde la publicación del acta |
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