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BOE-A-2026-9577 ·2. Mai 2026 ·Resolución Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Hilfsdienstleistungsunternehmen: 30 Tage Frist zur Umsetzung des neuen Gehaltsanhangs des Kollektivvertrags

Die Resolution vom 23. April 2026 veröffentlicht den neuen Gehaltsanhang des II. Kollektivvertrags für Unternehmen der Hilfsdienstleistungen in den Bereichen Information, Empfang, Zugangskontrolle und Anlagenprüfung. Die Änderung erfolgt gemäß Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015 sowie des Real Decreto 713/2010. Die Unternehmen müssen die Aktualisierung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung des Protokolls in ihr Vergütungssystem integrieren (Art. 90.3).

In 2 Punkten

  1. Hilfsdienstleistungsunternehmen müssen den neuen Gehaltsanhang innerhalb von 30 Tagen umsetzen (art. 90.3)
  2. Der Gehaltsanhang wird gemäß RDL 2/2015 und RD 713/2010 aktualisiert (art. 90.2, 3)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas de servicios auxiliares de información, recepción, control de accesos y comprobación de instalaciones

art. 90.3

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

art. 90.3

Wie es Betroffene betrifft

Für Unternehmen der Hilfsdienstleistungen in den Bereichen Information, Empfang, Zugangskontrolle und Anlagenprüfung wird ein neuer Mindestlohn pro Berufskategorie festgelegt, der ab dem Datum der Veröffentlichung anzuwenden ist. Die 30-tägige Frist zur Anpassung der Gehälter in der Vergütungsplanung wirkt sich direkt auf die Personalabteilung und die Arbeitskostenrechnung aus. Es gibt keine Auswirkungen auf einzelne Arbeitnehmer, da es sich um eine regulatorische Änderung handelt, die deren Arbeitsbedingungen nicht unmittelbar beeinflusst.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Incorporar el nuevo anexo salarial en el sistema de remuneración art. 90.3 30 días desde la publicación del acta

Zeitlinie

2026-05-02pubVeröffentlichung im BOE
2026-05-03vigorInkrafttreten (art. 90.3)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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