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Das Gesetz 3/2026 hebt Artikel 64 des Gesetzes 8/2003 auf und ändert weitere Texte zur Forstverwaltung. Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten wird eine Frist bis zum 9. April 2026 zur Anpassung der Arbeitszeiterfassung (Art. 64) festgelegt. Bei Verstößen sind Bußgelder von bis zu 7.500 EUR vorgesehen (Art. 64).
Gilt für dieses Profil
art. 64
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 64
Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten müssen die Arbeitszeiterfassung bis zum 9. April 2026 anpassen (Art. 64). Verstöße ziehen Bußgelder von bis zu 7.500 EUR pro Arbeitnehmer nach sich (Art. 64). Forstverwaltungen müssen ihre Register gemäß der neuen Norm aktualisieren. Die Anwendungsfrist endet am 9. April 2026 (Art. 64).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Adaptar el registro de jornada dentro del plazo de 9 de abril de 2026 | art. 64 | 9 de abril de 2026 |
| Ajustar el sistema de registro de jornada conforme a la nueva norma | art. 64 | 9 de abril de 2026 |
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