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BOE-A-2026-7559 ·3. April 2026 ·Ley Hohe Auswirkung
Verwaltungsrecht

Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten: Frist bis 9. April 2026 zur Anpassung der Arbeitszeiterfassung oder Bußgelder bis 7.500 EUR pro Arbeitnehmer

Das Gesetz 3/2026 hebt Artikel 64 des Gesetzes 8/2003 auf und ändert weitere Texte zur Forstverwaltung. Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten wird eine Frist bis zum 9. April 2026 zur Anpassung der Arbeitszeiterfassung (Art. 64) festgelegt. Bei Verstößen sind Bußgelder von bis zu 7.500 EUR vorgesehen (Art. 64).

In 2 Punkten

  1. Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten müssen die Arbeitszeiterfassung anpassen (art. 64)
  2. Bußgelder von bis zu 7.500 EUR pro Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung (art. 64)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas con más de 10 trabajadores
  • Sector no especificado

art. 64

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

art. 64

Wie es Betroffene betrifft

Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten müssen die Arbeitszeiterfassung bis zum 9. April 2026 anpassen (Art. 64). Verstöße ziehen Bußgelder von bis zu 7.500 EUR pro Arbeitnehmer nach sich (Art. 64). Forstverwaltungen müssen ihre Register gemäß der neuen Norm aktualisieren. Die Anwendungsfrist endet am 9. April 2026 (Art. 64).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Adaptar el registro de jornada dentro del plazo de 9 de abril de 2026 art. 64 9 de abril de 2026
Ajustar el sistema de registro de jornada conforme a la nueva norma art. 64 9 de abril de 2026

Zeitlinie

2026-04-03pubVeröffentlichung im BOE
2026-04-09vigorInkrafttreten (art. 64)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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