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BOE-A-2026-736 ·13. Januar 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Arbeitsrecht

Straßenverkehr: Vorübergehende Ausnahme bei Lenk- und Ruhezeiten vom 8. bis 11. Januar 2026

Die Generaldirektion für Straßen- und Schienenverkehr genehmigt eine vorübergehende Ausnahme von den Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Diese Maßnahme gilt ausschließlich für den Zeitraum vom 8. Januar bis zum 11. Januar 2026.

In 2 Punkten

  1. Vorübergehende Ausnahme der Lenk- und Ruhezeiten vom 8. bis 11. Januar 2026 (apartado 2)
  2. Anwendbar gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (art. 14.2 del Reglamento (CE) 561/2006)

Wie es Betroffene betrifft

Für Transportunternehmen und deren Fahrer wird während der genannten vier Tage (8. bis 11. Januar 2026) eine außergewöhnliche Flexibilität bei den Lenk- und Ruhezeiten ermöglicht. Diese Ausnahme muss strikt gemäß den in der Beschlussfassung festgelegten Bedingungen angewendet werden, um Sanktionen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrs- und Arbeitszeitvorschriften zu vermeiden.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Aplicar la excepción de tiempos de conducción y descanso únicamente entre el 8 y el 11 de enero de 2026 apartado 2 del 8 al 11 de enero de 2026

Zeitlinie

2026-01-13pubVeröffentlichung im BOE
2026-01-08vigorInkrafttreten (apartado 2)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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