Die Verordnung APA/288/2026 legt die technischen Bedingungen, den Anwendungsbereich und die Anforderungen für Schweinezucht-, Aufzucht- und Mastbetriebe fest, die eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen möchten (Art. 1.1). Die Norm schreibt vor, dass die Betriebe über einen REGA-Code verfügen und die Rückverfolgungs- sowie Kennzeichnungsvorschriften erfüllen müssen (Art. 1.1.a und b). Zudem wird festgelegt, dass für den Zugang zu spezifischen Garantien gegen das Aujeszky-Virus die Betriebe als gesund oder offiziell gesund eingestuft sein müssen (Art. 1.7).
Gilt für dieses Profil
art. 1.1
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Die Verordnung schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für die Versicherbarkeit von Schweinebetrieben, wobei die Einhaltung von Rückverfolgungsstandards und die Zertifizierung der Krankheitsfreiheit (Aujeszky-Virus) zwingende Voraussetzungen für den Versicherungsschutz darstellen.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Asegurar la totalidad de las explotaciones porcinas asegurables que se posean | art. 1.2 | |
| Agrupar todas las explotaciones gestionadas por un mismo ganadero en una única declaración de seguro | art. 1.4 |
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