Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung hat die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Aussetzung der Zuweisung einer Registrierungsnummer für die kurzfristige touristische Vermietung erklärt. Die Grundbuchbeamtin von Madrid knüpfte diese Zuweisung an die vorherige Eintragung der Nutzungsänderung der Immobilie von „Berufsbüro“ zu „Wohnraum“ (Beschluss vom 11. Dezember 2025).
Gilt für dieses Profil
Resolución de 11 de diciembre de 2025
Für Eigentümer von Immobilien, die mit einer anderen Nutzung als Wohnraum registriert sind (wie Büros oder Gewerbeflächen), ist es nicht möglich, eine Registrierungsnummer für die touristische Vermietung zu erhalten, ohne zuvor das Verfahren zur Nutzungsänderung im Grundbuch durchzuführen. Der Beschluss schafft einen Präzedenzfall für die Unzulässigkeit basierend auf Kriterien, die bereits in früheren Beschlüssen vom Juli und Oktober 2025 angewandt wurden.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Interponer demanda ante el Juzgado de lo Civil de la capital de la provincia del inmueble si se desea recurrir | art. 325 y 328 de la Ley Hipotecaria | 2 meses desde la notificación |
| Realizar la inscripción del cambio de uso de la finca de despacho a vivienda en el Registro de la Propiedad | Resolución de 11 de diciembre de 2025 |
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