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BOE-A-2026-5851 ·12. März 2026 ·Resolución Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Lederwaren-Branche: Drei Monate Frist für Änderungen der Anhänge I und III des Tarifvertrags

Die Vereinbarung ändert die Anhänge I und III des Tarifvertrags für die Gruppe der Lederwaren, geprägten Leder und Ähnliches, der am 14. März 2024 veröffentlicht wurde. Die Änderung erfolgt gemäß Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015 sowie des Königlichen Erlasses 713/2010. Die betroffenen Unternehmen müssen ihre Arbeitspraktiken an die neuen Inhalte der Anhänge anpassen.

In 2 Punkten

  1. Änderung der Anhänge I und III des Tarifvertrags (art. 90.2 y 3 RDL 2/2015)
  2. Verpflichtende Anwendung auf Unternehmen der Lederwaren-Branche (disposición final)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas del grupo marroquinería
  • En las comunidades de Madrid, Castilla-La Mancha, La Rioja, Cantabria, Burgos, Soria, Segovia, Ávila, Valladolid y Palencia

texto del acuerdo

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

texto del acuerdo

Wie es Betroffene betrifft

Unternehmen der Lederwaren-Branche in den genannten Gebieten müssen ihre Arbeitspraktiken gemäß den neuen Anhängen I und III aktualisieren. Für die Arbeitnehmer können sich Änderungen bei Arbeitszeit, Vergütung oder Ruhezeiten ergeben. Unternehmen, die die festgelegte Frist nicht einhalten, könnten mit Sanktionen wegen Verstoßes gegen den Tarifvertrag (Art. 90.2 RDL 2/2015) belegt werden.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Aplicar las modificaciones en anexos I y III del convenio colectivo art. 90.2 y 3 RDL 2/2015 3 meses desde entrada en vigor

Zeitlinie

2026-03-12pubVeröffentlichung im BOE
2026-04-01vigorInkrafttreten (disposición final)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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