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Die Vereinbarung ändert die Anhänge I und III des Tarifvertrags für die Gruppe der Lederwaren, geprägten Leder und Ähnliches, der am 14. März 2024 veröffentlicht wurde. Die Änderung erfolgt gemäß Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015 sowie des Königlichen Erlasses 713/2010. Die betroffenen Unternehmen müssen ihre Arbeitspraktiken an die neuen Inhalte der Anhänge anpassen.
Gilt für dieses Profil
texto del acuerdo
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
texto del acuerdo
Unternehmen der Lederwaren-Branche in den genannten Gebieten müssen ihre Arbeitspraktiken gemäß den neuen Anhängen I und III aktualisieren. Für die Arbeitnehmer können sich Änderungen bei Arbeitszeit, Vergütung oder Ruhezeiten ergeben. Unternehmen, die die festgelegte Frist nicht einhalten, könnten mit Sanktionen wegen Verstoßes gegen den Tarifvertrag (Art. 90.2 RDL 2/2015) belegt werden.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Aplicar las modificaciones en anexos I y III del convenio colectivo | art. 90.2 y 3 RDL 2/2015 | 3 meses desde entrada en vigor |
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