Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit bestätigt die Ablehnung einer Anmeldungsbuchung im Handelsregister, da eine einfache PDF-Kopie ohne eigenen sicheren Verifizierungscode (CSV) vorgelegt wurde (Sachverhalt II). Die Entscheidung stellt klar, dass ein Dokument, das zwar einen CSV enthält, dieser jedoch zu einer vorherigen Benachrichtigung und nicht zum Dokument selbst gehört, die Authentizitätsanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt (Sachverhalt IV). Damit eine Urkunde eingetragen werden kann, muss eine elektronische Kopie mit einem durch das Notariatsgesetz geregelten CSV vorgelegt werden (Sachverhalt II).
Gilt für dieses Profil
Hechos II
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Unternehmen müssen sicherstellen, dass bei der Einreichung von Dokumenten beim Handelsregister die elektronischen Kopien einen gültigen, dem Dokument zugeordneten CSV gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufweisen, um Ablehnungen zu vermeiden.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Interponer demanda ante el Juzgado de lo Mercantil si se desea recurrir la resolución | Hechos IV | 2 meses desde la notificación |
| Asegurar que las escrituras presentadas sean copias electrónicas con CSV propio y no meras copias simples en PDF | Hechos II |
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